Fragen und Antworten zur Kurzarbeit – Urlaub, Gehalt und Fristen
Seit Ausbruch des Corona-Virus nutzen immer mehr Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Denn so spart das Unternehmen Geld und muss aber keine Angestellten entlassen.
Doch was genau bedeutet dies für die Arbeitnehmer? Was passiert mit Urlaubstagen, wie wirkt sich Kurzarbeit auf das Gehalt aus und wie lange ist es überhaupt möglich in Kurzarbeit zu bleiben?
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass Angestellte ihrer Tätigkeit nur noch mit reduzierten Stunden nachgehen. Dies wird durch den Arbeitgeber angeordnet, wenn es nicht genügend Arbeitsumfang für alle Beschäftigten gibt. Meist wird dabei die Regelarbeitszeit zwar verkürzt, dafür kommt es aber nicht zu Entlassungen und alle Angestellten können so ihre Stelle behalten.
Es gibt genaue Regelungen, wann ein Unternehmen Kurzarbeit ankündigen kann. Bisher was dies nur möglich, wenn mindestens 30 % der Angestellten von einem Arbeitsausfall betroffen waren. Durch die umfassenden Auswirkungen die Covid und die damit einhergehenden Lockdowns auf die deutsche Wirtschaft hat, wurde diese Schwelle auf 10 % gesenkt. Diese neuen Regelungen gelten bis 31.12.2021.
Kurzarbeit darf, laut Gesetz, grundsätzlich erst einmal nur 12 Monate andauern. Unter bestimmten Umständen kann sie jedoch, auf Antrag, um ein weiteres Jahr verlängert werden. Durch reduzierte Arbeitsstunden verdienen Angestellte natürlich auch entsprechend weniger. Dieser Entgeltausfall wird teilweise durch das sogenannte Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Dieses muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Sonderregelungen für die Kurzarbeit
Neben diesen allgemeinen Regelungen gibt es natürlich auch im Bereich Kurzarbeit einige Sonderregelungen, die durchaus positive Folgen haben können. So wurde ab dem 01.01.2021 ein neues Verfahren bezüglich Weiterbildungen während der Kurzarbeit erlassen.
Unternehmen erhalten nach wie vor Unterstützung bei der Gehaltszahlung, wenn sie Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, eine Weiterbildungsmaßnahme ermöglichen. Auch die Kosten für die Bildungsmaßnahmen selbst, werden von der Agentur für Arbeit bezuschusst. Dies erfolgt über den Arbeitgeber direkt. Wer also gerne die zusätzliche Zeit für eine Weiterbildung nutzen möchte, sollte sich direkt an seinen Vorgesetzten oder die Personalabteilung wenden.
Für Kleinstunternehmen greift hier eine weitere Sonderregelung. Sie können während der Weiterbildungsmaßnahme bis zu 75% Arbeitsentgelt erhalten und zusätzlich können bis zu 100% der Kosten für die Weiterbildung erstattet werden. Diese Regelung gilt für Unternehmen mit bis zu zehn Angestellten.
Diese Sonderregelung kommt also allen Beteiligten zugute. Die Arbeitnehmer erhalten eine, durch das Unternehmen gezahlte, Schulung. Während der Arbeitgeber hierfür einen Großteil der Kosten erstattet bekommt und darüber hinaus besser ausgebildete Mitarbeiter erhält.
Ankündigung von Kurzarbeit
In einigen wenigen regulären Arbeitsverträgen, sowie in Tarifverträgen sind die Fristen für eine Ankündigung von Kurzarbeit ganz genau festgelegt. Gesetzlich gibt es sonst jedoch keine genauen Regelungen. Normalerweise gelten 15 Tage als angemessen. Den Arbeitnehmern sollte genügend Zeit gegeben werden, sich auf die neue Situation vorzubereiten. Denn Kurzarbeit geht schließlich mit einer Reduzierung des Lohns einher.
Auswirkungen auf das Gehalt
Im Falle von Kurzarbeit muss das Unternehmen auch nur ein verkürztes Gehalt und entsprechende Sozialabgaben zahlen. Die Berechnung der Kürzung erfolgt im prozentualen Umfang. Wenn die Arbeitszeit also um 50 % gekürzt wird, wird auch nur noch die Hälfte des Lohns und der Abgaben gezahlt.
Um diesen Verdienstausfall auszugleichen, kann dann das oben bereits erwähnte Kurzarbeitergeld beantragt werden. Für diese Beantragung hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen aus. Die Höhe ist genau geregelt:
- Angestellte ohne Kind: 60 % des pauschalisierten Nettoentgelts
- Angestellte mit Kind: 67 % des pauschalisierten Nettoentgelts.
Wenn ein Verdienstausfall von mindestens 50 % vorliegt, dann gilt ab dem vierten Monat in Kurzarbeit:
- Angestellte ohne Kind: 70 % des pauschalisierten Nettoentgelts
- Angestellte mit Kind: 77 % des pauschalisierten Nettoentgelts.
Und ab dem siebten Monat erfolgt eine weitere Erhöhung:
- Angestellte ohne Kind: 80 % des pauschalisierten Nettoentgelts
- Angestellte mit Kind: 87 % des pauschalisierten Nettoentgelts.
Das pauschalisierte Nettoentgelt wird aus dem Verdienstausfall berechnet. Das Kurzarbeitergeld bezieht sich also dementsprechend auf den Nettolohn, der durch die Kurzarbeit entfällt. Hierbei gilt jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 Euro im Westen und 6.450 Euro im Osten. Das heißt, wer mehr Verdienstausfall hat, erhält kein Kurzarbeitergeld für den darüber liegenden Anteil.
Auf den Anspruch von Arbeitslosengeld hat die Kürzung im Gehalt keinen Einfluss. Diese Spanne zählt für die Anspruchsgrundlage wie die normale Beschäftigungszeit, also wie die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne Kurzarbeit. Das heißt, sowohl die Anspruchsdauer, als auch die -höhe werden ermittelt, als hätte die Kurzarbeit nicht stattgefunden.
Kurzarbeit und Urlaub
Nicht nur das Gehalt, auch die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich im Normalfall nach der geleisteten Arbeitszeit. So kann Kurzarbeit auch dazu führen, dass der Jahresurlaub gekürzt wird. Denn Kurzarbeiter sind als vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anzusehen und erhalten dementsprechend auch daran angepassten Urlaubsanspruch. Wenn man aufgrund von Kurzarbeit, im Rahmen der sogenannten Kurzarbeit null, komplett von der Arbeit freigestellt wurde, erhält man für diese Zeit keinen Urlaubsanspruch. Zwar hat man dann sowieso frei, jedoch entfällt natürlich das Urlaubsentgelt. Diese Regelung folgt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Die deutsche Rechtslage ist hier strittig.
Im Allgemeinen sind Unternehmen verpflichtet, alles zu tun, um einen Arbeitsausfall und damit auch die Kurzarbeit zu verhindern. Dazu gehört beispielsweise auch, dass Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut werden müssen. Auch Resturlaub aus dem Vorjahr fällt unter diese Regelung. Vorher kann ein Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten. Dem gegenüber steht jedoch die Regelung, dass Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vorrangig gelten. Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer bereits anderweitige Pläne zur Nutzung der Resturlaubstage hat, müssen diese nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit genutzt werden.
Im Jahr 2020 konnte, der im gleichen Jahr erarbeitete, Urlaubsanspruch quasi normal genutzt werden und musste nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit genutzt werden. Auch, da viele Eltern diese Urlaubstage benötigten, um ihre Kinder während der Schulschließungen und -ferien zu Hause zu betreuen.
Für das Jahr 2021 jedoch besteht eine fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit. Diese besagt, dass der normale Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit genutzt werden muss. Allerdings auch hier nur, wenn dies nicht den individuellen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegensteht. Liegt also beispielsweise bereits eine Urlaubsplanung im Betrieb vor, kann diese beibehalten werden. War jedoch geplant, einen Teil der Urlaubstage mit in das Jahr 2022 zu nehmen, so müssen diese Tage jetzt eingesetzt werden um Kurzarbeit zu umgehen. Die Regelungen zu Urlaub sind also durchaus etwas kompliziert und bedürfen viel Kommunikation mit dem Arbeitgeber.